Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Termin bei einer Ärztin oder einem Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde, in dem es um das Verhältnis zwischen einer bestimmten Tätigkeit und der eigenen Gesundheit geht. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
Der häufigste Irrtum betrifft den Zweck: Vorsorge ist keine Prüfung, die man bestehen oder durchfallen kann. Sie dient der Früherkennung und der Beratung. Dieser Text beschreibt die drei Arten der Vorsorge, den Ablauf und die Frage, die im Betrieb regelmäßig für Unruhe sorgt – was der Arbeitgeber danach weiß.
Drei Arten, ein Ablauf
Die Verordnung unterscheidet nach dem Anlass, nicht nach dem Inhalt. Der Termin selbst läuft in allen drei Fällen ähnlich ab.
| Art | Anlass | Teilnahme |
|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | bestimmte gefährdende Tätigkeiten nach dem Anhang der ArbMedVV | Voraussetzung für die Tätigkeit |
| Angebotsvorsorge | Tätigkeiten, bei denen der Arbeitgeber Vorsorge anbieten muss | freiwillig |
| Wunschvorsorge | auf Verlangen der beschäftigten Person | freiwillig |
Pflichtvorsorge ist an bestimmte Tätigkeiten geknüpft, nicht an Personen. Der Arbeitgeber darf eine solche Tätigkeit erst ausüben lassen, wenn die Vorsorge stattgefunden hat. Das ist kein Beschäftigungsverbot für die Person, sondern ein Verbot für diese eine Tätigkeit.
Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber anbieten, und zwar rechtzeitig und nachweisbar. Ob Sie das Angebot annehmen, entscheiden Sie. Ein abgelehntes Angebot ist kein Verzicht für alle Zeit; es ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.
Wunschvorsorge ist der Anspruch, den die wenigsten kennen. Nach § 11 Arbeitsschutzgesetz können Beschäftigte arbeitsmedizinische Vorsorge verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden bei der Tätigkeit nicht auszuschließen ist. Die Hürde ist damit niedrig, und der Arbeitgeber muss den Wunsch ermöglichen. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Maßnahmen ein Gesundheitsschaden nicht zu erwarten ist.
Welche Tätigkeiten welche Vorsorge auslösen
Welcher Anlass zu welcher Art gehört, steht im Anhang der Verordnung, geordnet nach Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, mit Gefahrstoffen, mit physikalischen Einwirkungen und nach sonstigen Tätigkeiten. Häufig entscheidet dabei ein Schwellenwert darüber, ob angeboten werden muss oder ob die Vorsorge Pflicht ist.
Für die Versicherungswirtschaft ist der wichtigste Anlass der letzte dieser vier Blöcke: Bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten ist Vorsorge anzubieten, und dazu gehört eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Das ist der Anlass, der praktisch jeden Arbeitsplatz im Innendienst betrifft – und der Anspruch auf eine Bildschirmbrille hängt daran, dass diese Vorsorge tatsächlich stattgefunden hat.
Wie das Muster mit den Schwellenwerten funktioniert, zeigen zwei andere Beispiele. Bei Lärm gilt Angebotsvorsorge ab Erreichen der unteren Auslösewerte und Pflichtvorsorge ab Erreichen der oberen Auslösewerte, die die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung mit 80 und 85 Dezibel als Tages-Lärmexpositionspegel festlegt. Bei Feuchtarbeit ist Vorsorge anzubieten, wenn regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich mit feuchten Händen gearbeitet wird; ab regelmäßig mehr als vier Stunden ist sie Pflicht. Im Innendienst spielt beides keine Rolle; wer dagegen als Risk Engineer, Sachverständiger oder Schadengutachter Betriebe, Baustellen und Brandstellen besichtigt, kann sehr wohl in den Anwendungsbereich fallen – beurteilt wird die Tätigkeit und nicht die Branche.
Welche Werte an Ihrem Arbeitsplatz gemessen oder geschätzt wurden, ergibt sich nicht aus der Verordnung, sondern aus der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist der Ausgangspunkt, nicht das Ergebnis.
Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung
Das ist der wichtigste Satz dieses Textes. Eine Eignungsuntersuchung fragt, ob jemand für eine Tätigkeit tauglich ist; ihr Ergebnis ist eine Auslese. Arbeitsmedizinische Vorsorge fragt, ob die Arbeit der Gesundheit schadet, und ihr Ergebnis ist eine Beratung. Die Verordnung trennt beides ausdrücklich.
Praktisch bedeutet das: Die Vorsorge produziert kein "geeignet" oder "nicht geeignet" für den Arbeitgeber. Wo im Betrieb trotzdem von einer Tauglichkeitsuntersuchung die Rede ist, lohnt die Nachfrage, auf welcher Rechtsgrundlage sie stattfindet. Wann eine solche Untersuchung überhaupt zulässig ist, steht in Betriebsarzt.
Dasselbe gilt für die Einstellungsuntersuchung vor Vertragsbeginn. Sie ist keine Vorsorge, sondern Teil des Auswahlverfahrens, und welche Gesundheitsfragen dabei zulässig sind, gehört deshalb zur Vorbereitung auf das Vorstellungsgespräch und nicht in diesen Text.
Was im Termin passiert
Am Anfang stehen ein Gespräch und eine Anamnese: die Tätigkeit, die Belastungen, die Beschwerden, die Vorgeschichte. Dazu kommt die Beratung – zu Schutzmaßnahmen, zu Symptomen, auf die zu achten ist, gegebenenfalls zu Impfungen.
Körperliche oder klinische Untersuchungen gehören dazu, soweit sie für den Anlass erforderlich sind. Sie finden aber nur mit Einwilligung statt. Sie können eine einzelne Untersuchung oder alle Untersuchungen ablehnen, und die Vorsorge findet trotzdem statt: Das Gespräch und die Beratung sind der Kern, nicht die Blutentnahme.
Bei der Pflichtvorsorge hat das eine Grenze. Verweigert wird die Untersuchung, nicht der Termin. Der Termin muss stattgefunden haben, sonst darf die Tätigkeit nicht ausgeübt werden.
Was der Arbeitgeber erfährt
Er erhält eine Vorsorgebescheinigung. Darin steht, dass eine Vorsorge stattgefunden hat, wann sie stattgefunden hat, aus welchem Anlass und wann aus ärztlicher Sicht die nächste ansteht.
Nicht darin stehen: Befunde, Diagnosen, Laborwerte, Medikamente, Ergebnisse einzelner Untersuchungen. Es gilt die ärztliche Schweigepflicht, und sie gilt gegenüber dem Arbeitgeber wie gegenüber jedem Dritten. Sie selbst bekommen das Ergebnis mitgeteilt und auf Wunsch ausgehändigt.
Eine Ausnahme betrifft nicht Ihre Person, sondern den Arbeitsplatz: Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilt die Ärztin oder der Arzt das dem Arbeitgeber mit und schlägt Maßnahmen vor. Auch das geschieht ohne Namen und ohne Diagnose.
Der häufigste Fall: Bildschirmarbeit
Für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten sieht der Anhang Teil 4 der ArbMedVV Angebotsvorsorge vor. Angeboten wird eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen.
Daran hängt ein konkreter Anspruch. Ergibt die Untersuchung, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit notwendig ist und normale Sehhilfen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Erforderlicher Umfang heißt: eine Brille, die den Zweck erfüllt, nicht die Brille Ihrer Wahl. Was das in Euro bedeutet und wie Sie den Anspruch geltend machen, steht in Bildschirmbrille; was Sie unabhängig davon gegen müde Augen tun können, in Augen bei Bildschirmarbeit.
Wer das Angebot ablehnt, verliert den Anspruch auf die Sehhilfe nicht dauerhaft. Der Nachweis ist dann eben später zu führen.
Wenn sich etwas ergibt
Kommt die Ärztin oder der Arzt zu dem Schluss, dass die Tätigkeit und Ihre Gesundheit nicht zusammenpassen, folgt daraus zunächst nur eines: eine Beratung, was sich ändern lässt. Das kann eine andere Schutzausrüstung sein, eine andere Einteilung der Arbeitszeit, ein Hilfsmittel oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes.
Ein Vorschlag an den Arbeitgeber wird daraus nur mit Ihrem Einverständnis, und auch dann ohne Diagnose. Sind die Bedenken so erheblich, dass eine Fortsetzung der Tätigkeit aus ärztlicher Sicht nicht vertretbar ist, ist das mit Ihnen zu besprechen, bevor irgendjemand sonst davon erfährt. Über eine Versetzung entscheidet der Arbeitgeber, nicht die Arztpraxis.
Umgekehrt gilt: Ein Befund, der mit der Arbeit nichts zu tun hat, bleibt in der Praxis. Er gehört in die hausärztliche Behandlung, nicht in die Personalakte.
Zeit, Kosten, Wiederholung
Die Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt. Die Kosten trägt der Arbeitgeber; nach § 3 Arbeitsschutzgesetz dürfen die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Weder ein Eigenanteil noch ein Urlaubstag noch die Fahrt zur Praxis sind Ihre Sache.
Wie oft eine Vorsorge zu wiederholen ist, richtet sich nach dem Anlass und nach der ärztlichen Einschätzung; die Bescheinigung nennt den nächsten Termin. Bei bestimmten Tätigkeiten – etwa mit krebserzeugenden Stoffen – ist Vorsorge auch nach dem Ende der Tätigkeit anzubieten, teils lange danach. Diese nachgehende Vorsorge wird häufig über die Unfallversicherungsträger organisiert und geht bei einem Arbeitgeberwechsel leicht verloren. Heben Sie Ihre Bescheinigungen auf.
Wenn Sie einen Termin wollen
Der Weg führt über den Arbeitgeber oder direkt über den betriebsärztlichen Dienst. Eine ausführliche Begründung braucht es nicht; es genügt der Hinweis auf die Tätigkeit und darauf, dass Sie einen Zusammenhang mit Ihrer Gesundheit nicht ausschließen. Worin Ihre Beschwerden bestehen, schulden Sie Vorgesetzten nicht.
Nachteile darf die Inanspruchnahme nicht haben. Wer dennoch auf Widerstand stößt, kann den Betriebsrat einschalten oder sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes wenden.
Sinnvoll ist der Termin besonders beim Wechsel in eine Tätigkeit mit neuen Belastungen – von der Sachbearbeitung in ein Kundenservicecenter mit erweiterten Servicezeiten, in den Bereitschaftsdienst einer Assistance-Zentrale, in einen Außendienst mit hoher Fahrleistung oder in eine Tätigkeit mit regelmäßigen Besichtigungsterminen. Wer sich gerade auf offene Stellen bewirbt, kann schon im Vorstellungsgespräch nach der arbeitsmedizinischen Betreuung fragen. Die Antwort sagt einiges über das Haus.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen der Versicherungswirtschaft, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.