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Die Branche verstehen

Komposit, Leben, Kranken: die drei Welten der Assekuranz

Wer in der Versicherungswirtschaft arbeitet, arbeitet fast nie in „der Versicherung", sondern in einer von drei Welten mit eigenem Recht, eigenem Zeithorizont und eigenen Berufen. Was Komposit, Leben und Kranken unterscheidet – und was das für den Arbeitstag heißt.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Eine Stellenausschreibung der Assekuranz nennt fast immer eine Sparte. „Sachbearbeiter Leben", „Underwriter Komposit", „Leistungsprüfung Kranken" – und wer von außen kommt, hält das für einen Zusatz zur eigentlichen Aufgabe. Das ist der erste Irrtum über diese Branche.

Komposit, Leben und Kranken sind keine Abteilungen desselben Betriebs. Sie sind drei Geschäftsmodelle, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen ruhen, mit verschiedenen Zeiträumen rechnen und verschiedene Berufe hervorbringen. In vielen Fällen sind sie nicht einmal dieselbe Gesellschaft – und das ist kein Zufall der Konzernstruktur, sondern eine Vorschrift.

Warum die Trennung im Gesetz steht

Nach § 8 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes schließen sich die Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten gegenseitig aus; dasselbe gilt für die Krankenversicherung. Ein Unternehmen, das Hausrat und Kfz versichert, darf daneben nicht in derselben Gesellschaft Rentenversicherungen führen.

Der Grund ist das Geld der Versicherten. In Leben und in der substitutiven Krankenversicherung sammeln sich über Jahrzehnte Rückstellungen an, die den Kunden wirtschaftlich zustehen. Sie sollen nicht dafür haften, dass im selben Haus ein Sturmjahr schlechter ausgefallen ist als geplant.

Praktisch heißt das: Was von außen wie ein Konzern aussieht, ist innen eine Gruppe rechtlich getrennter Gesellschaften unter einem Namen und einem Dach. Für Beschäftigte ist das mehr als eine Formalie – es entscheidet darüber, wer Ihr Arbeitgeber ist, welcher Tarif gilt und ob ein Wechsel in die Nachbarabteilung ein interner Wechsel ist oder ein neues Arbeitsverhältnis. Mehr dazu in Innendienst oder Außendienst.

Komposit: viele Verträge, kurze Wege

Komposit – im Aufsichtsdeutsch Schaden- und Unfallversicherung – ist die breiteste der drei Welten. Dazu gehören Sachversicherung (Hausrat, Wohngebäude, Inhalt und Betriebsunterbrechung), Haftpflicht, Unfall, Kfz, Rechtsschutz, Transport und die technischen Versicherungen.

Das ökonomische Merkmal ist der kurze Zyklus. Verträge laufen in der Regel ein Jahr und verlängern sich; die Prämie kann zum nächsten Jahr neu kalkuliert werden. Was heute falsch tarifiert ist, lässt sich in zwei Jahren korrigieren.

Rechtlich ist Komposit Schadenversicherung, und daraus folgt fast alles Weitere. Ersetzt wird der konkret entstandene Schaden, nicht eine vereinbarte Summe. Deshalb gibt es die Unterversicherung nach § 75 VVG, deshalb geht ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger nach § 86 VVG auf den Versicherer über, und deshalb ist die Haftpflichtversicherung nach § 100 VVG nicht nur zur Zahlung, sondern auch zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet.

Die Arbeit sieht entsprechend aus. Es gibt viele Vorgänge, sie sind einzeln überschaubar, und sie werden über Vollmachtsgrenzen und Bearbeitungsrichtlinien gesteuert. Die Fachlichkeit steckt in den Bedingungswerken: Wer im Komposit gut ist, kennt den Unterschied zwischen zwei Klauselfassungen und weiß, welche im konkreten Vertrag vereinbart ist.

Gearbeitet wird hier vor allem im Underwriting, in Schaden und Leistung und im Vertragsservice. Wie ein Schaden von der Meldung bis zur Zahlung läuft, steht in Von der Schadenmeldung bis zur Zahlung.

Der Preis dieser Welt ist die Schwankung. Ein Hagelzug an einem Nachmittag kann das Ergebnis eines Jahres bestimmen. Steuerungsgrößen wie Schadenquote und Combined Ratio sind deshalb nicht Controlling-Vokabular, sondern Alltagssprache bis in die Sachbearbeitung hinein.

Leben: lange Versprechen, gerechnete Sicherheit

Die Lebensversicherung ist die Gegenwelt. Ein Vertrag läuft nicht ein Jahr, sondern dreißig oder vierzig, und die zugesagte Leistung steht am Anfang fest.

Rechtlich ist das ganz überwiegend Summenversicherung: Gezahlt wird der vereinbarte Betrag, nicht ein nachgewiesener Schaden. Ein Regress gegen einen Schädiger findet nicht statt, eine Unterversicherung gibt es nicht, und die Frage nach der Höhe des Schadens stellt sich nicht.

Dafür stellen sich andere Fragen, und sie sind rechnerischer Natur. Für die künftigen Leistungen wird eine Deckungsrückstellung gebildet und mit einem Rechnungszins abgezinst, der über die gesamte Laufzeit garantiert ist. Was darüber hinaus erwirtschaftet wird, fließt in die Überschussbeteiligung nach § 153 VVG; wer vorzeitig kündigt, bekommt den Rückkaufswert nach § 169 VVG. Weil an diesen Rechnungen die Erfüllbarkeit jahrzehntealter Zusagen hängt, verlangt § 141 VAG für die Lebensversicherung einen Verantwortlichen Aktuar.

Für den Arbeitsalltag bedeutet das dreierlei. Erstens ist das Aktuariat hier keine Stabsabteilung am Rand, sondern eine tragende Funktion. Zweitens ist die Kapitalanlage ein eigenes Geschäft: Die Beiträge müssen über Jahrzehnte so angelegt werden, dass die Garantien bedient werden können. Drittens sind die Bestände alt – und mit ihnen die Systeme. Ein Vertrag aus dem Jahr 1994 wird nach den Bedingungen von 1994 abgewickelt, und irgendjemand muss sie noch lesen können.

Der Berufsalltag in der Bestandsverwaltung Leben ist deshalb ruhiger und zugleich anspruchsvoller, als er von außen wirkt: weniger Vorgänge, mehr Tarifgenerationen, mehr Fälle, für die es keine Maske gibt.

Kranken: zwei Systeme, die nichts miteinander zu tun haben

Die dritte Welt zerfällt noch einmal in zwei, und wer eine Stelle in diesem Bereich sucht, sollte den Unterschied kennen, bevor er sich bewirbt.

Die private Krankenversicherung. Sie ersetzt in ihrer substitutiven Form den gesetzlichen Schutz und ist deshalb besonders reguliert – § 146 VAG verlangt, dass sie nach Art der Lebensversicherung kalkuliert wird. Daraus folgt die Alterungsrückstellung: Beiträge werden so bemessen, dass die im Alter steigenden Kosten vorfinanziert werden. Weil sich die zugrunde liegenden Annahmen verschieben, sieht § 155 VAG ein förmliches Verfahren für Prämienänderungen vor, an dem ein unabhängiger Treuhänder mitwirkt; einen Verantwortlichen Aktuar verlangt § 156 VAG auch hier.

Auf der Leistungsseite ist der Maßstab § 192 VVG: erstattet werden die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung im vereinbarten Umfang. Die Leistungsprüfung dreht sich also um zwei Fragen – ist die Behandlung medizinisch notwendig, und ist sie vom Tarif gedeckt. Dazu kommt die Versicherungspflicht mit dem Basistarif nach § 193 VVG.

Die gesetzliche Krankenversicherung. Sie ist keine Versicherung im Sinne des VVG, sondern Sozialrecht. Grundlage ist das SGB V: Versicherungspflicht nach § 5 SGB V, Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, und über allem das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V – Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Statt Erstattung gilt überwiegend das Sachleistungsprinzip.

Der Unterschied für Beschäftigte ist erheblich. Eine Krankenkasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, kein Aktienunternehmen; sie hat einen eigenen Tarif, eigene Berufsbilder und mit den Sozialversicherungsfachangestellten einen eigenen Ausbildungsberuf. Wer dorthin wechselt, wechselt das Rechtsgebiet und nicht nur den Arbeitgeber – Näheres unter Gesetzliche Kassen und Sozialversicherung.

Was der Unterschied für Ihren Arbeitstag bedeutet

Vier Größen unterscheiden die drei Welten spürbar, und sie erklären den Charakter der Arbeit besser als jedes Organigramm.

  • Der Zeithorizont. Komposit denkt in Vertragsjahren, Leben in Jahrzehnten, Kranken in Lebensläufen. Das prägt, wie schnell ein Fehler sichtbar wird – und wie lange man mit ihm lebt.
  • Der Gegenstand der Prüfung. Im Komposit prüfen Sie einen Sachverhalt: Was ist passiert, ist es gedeckt, was ist es wert. In Leben prüfen Sie überwiegend eine Rechnung und einen Nachweis. In Kranken prüfen Sie eine medizinische Frage.
  • Die Menge. Ein Kompositbestand erzeugt viele Vorgänge, ein Lebensbestand wenige und schwere. Wer Taktung mag, ist im Komposit besser aufgehoben; wer Einzelfälle mag, in Leben.
  • Die Nähe zur Mathematik. In Leben und Kranken ist die Kalkulation Teil des Produkts und aufsichtsrechtlich verankert. Im Komposit ist sie Steuerung.

Was in allen drei Welten gleich ist: die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG, die Obliegenheiten nach § 28 VVG, die Fälligkeit der Leistung nach § 14 VVG – und die Aufsicht. Wie das Aufsichtsrecht in Stellen mündet, steht in Solvency II und die vier Schlüsselfunktionen.

Wechseln zwischen den Welten

Ein Wechsel ist möglich, aber er ist keine Versetzung. Übertragbar sind Verfahrenswissen, Systemkenntnis, der Umgang mit Kunden und Vermittlern und – das wird unterschätzt – die Fähigkeit, ein Bedingungswerk zu lesen. Nicht übertragbar ist die Spartenfachlichkeit selbst: Wer zehn Jahre Wohngebäudeschäden reguliert hat, fängt in der Leistungsprüfung Kranken fachlich noch einmal an.

Realistisch ist deshalb der Wechsel entlang der Funktion, nicht entlang der Sparte. Vom Kompositschaden in den Schaden eines anderen Hauses ist ein kleiner Schritt; vom Kompositschaden in die Bestandsverwaltung Leben ist es ein Quereinstieg mit Einarbeitungszeit. Welche Wege es dafür gibt, steht in Quereinstieg in die Versicherungswirtschaft.

Zwei Fragen lohnen sich vor jeder Bewerbung. Welche Gesellschaft der Gruppe stellt ein – und in welcher Sparte liegt die Stelle tatsächlich? Beides steht nicht immer in der Ausschreibung, und beides lässt sich im ersten Gespräch in zwei Sätzen klären.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen der Versicherungswirtschaft, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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