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Ergonomie

Homeoffice einrichten: Recht, Raum und Ausstattung

Telearbeitsplatz und mobiles Arbeiten sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Was der Arbeitgeber schuldet, was immer gilt und wie ein Platz aussieht, der nicht nur zwei Wochen, sondern zwei Jahre trägt.

7 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Arbeiten zu Hause ist für viele Beschäftigte selbstverständlich geworden. Rechtlich ist es das nicht: Hinter dem Wort Homeoffice stecken zwei verschiedene Konstruktionen mit sehr unterschiedlichen Folgen. Dieser Text trennt sie, benennt die Pflichten, die unabhängig davon gelten, und beschreibt danach, wie ein Arbeitsplatz zu Hause aussieht, der länger als ein paar Wochen trägt.

Telearbeitsplatz und mobiles Arbeiten

Der Telearbeitsplatz ist in § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung definiert. Gemeint ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten. Dazu gehört, dass die Bedingungen vereinbart sind – insbesondere die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung – und dass der Arbeitgeber die benötigte Ausstattung mit Mobiliar und Arbeitsmitteln bereitgestellt und installiert hat.

Für einen solchen Arbeitsplatz gelten Teile der Arbeitsstättenverordnung: die erstmalige Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die Unterweisung und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze. Nicht die ganze Verordnung, aber die für den Schreibtisch entscheidenden Abschnitte.

Mobiles Arbeiten ist alles andere: der Küchentisch an zwei Tagen die Woche, der Zug, das Hotel, das Café. Dafür gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht. Der Arbeitgeber schuldet dort keine Einrichtung nach den Maßstäben eines Büroarbeitsplatzes.

Welche der beiden Formen vorliegt, entscheidet nicht die Bezeichnung in der Betriebsvereinbarung, sondern das, was tatsächlich vereinbart und eingerichtet wurde. Wer einen höhenverstellbaren Tisch und zwei Monitore geliefert bekommen hat, arbeitet an einem Telearbeitsplatz, auch wenn im Formular etwas anderes steht.

Was immer gilt

Unabhängig von dieser Einordnung bleiben zwei Gesetze in vollem Umfang anwendbar.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 und zur Unterweisung nach § 12 – auch für Tätigkeiten, die zu Hause erledigt werden. Betrachtet werden dabei nicht nur Möbel und Technik, sondern auch Arbeitsorganisation, Erreichbarkeit und die Frage, wie jemand Hilfe bekommt, der allein arbeitet.

Das Arbeitszeitgesetz gilt zu Hause ebenso wie im Betrieb: acht Stunden werktäglich, Verlängerung auf zehn Stunden nur mit Ausgleich, Ruhepausen von 30 Minuten bei mehr als sechs und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit, und eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Die abendliche Mail um 22 Uhr nach einem Arbeitsbeginn um 8 Uhr ist keine Kleinigkeit, sondern setzt die Ruhezeit neu in Gang.

Genau hier liegt das eigentliche Risiko des Arbeitens zu Hause. Nicht der Stuhl, sondern die Entgrenzung.

Der Platz

Ein fester Platz schlägt jede Improvisation. Er muss nicht groß sein, aber er sollte reserviert bleiben: ein Tisch, der abends nicht abgeräumt werden muss, eine Ecke, die man verlassen kann. Das Sofa und das Bett sind keine Arbeitsplätze, und der Esstisch ist es nur, solange niemand dort essen will.

Zur Grundausstattung gehören eine Tischfläche, die Bildschirm, Tastatur und Unterlagen aufnimmt, und ein Stuhl, dessen Höhe sich einstellen lässt. Die Maße für Tiefe, Höhe und Beinraum unterscheiden sich zu Hause nicht von denen im Büro; sie stehen in Schreibtisch: Maße und Beinraum.

Wenn der Tisch zu hoch ist – Esstische sind es fast immer –, ist die Reihenfolge der Behelfe: Stuhl höher stellen, dann eine Fußstütze, notfalls ein stabiles Buch unter den Füßen. Ein zu hoher Tisch mit tief sitzendem Stuhl führt zu hochgezogenen Schultern, und die spürt man nach einer Woche.

Bildschirm, Tastatur, Licht

Der Laptop allein ist der Kern des Problems: Bildschirm und Tastatur sitzen fest zusammen, also stimmt entweder die Kopfhaltung oder die Armhaltung, aber nie beides. Zwei Lösungen führen aus dieser Zwangslage heraus – ein externer Monitor mit dem Laptop als Tastatur, oder ein Laptopständer mit externer Tastatur und Maus. Welche Variante wofür taugt und in welcher Höhe der Bildschirm stehen muss, behandelt Bildschirmarbeitsplatz einrichten.

Beim Licht gilt zu Hause dieselbe Physik wie im Büro: Der Bildschirm steht parallel zum Fenster, nicht davor und nicht mit dem Fenster im Rücken, und die Schreibtischleuchte kommt von der Seite. Die Wohnzimmerbeleuchtung ist für Arbeit fast nie hell genug; Näheres steht in Beleuchtung am Arbeitsplatz.

Bleibt der unspektakulärste Punkt: die Kabel. Ein Netzteil, das quer durch den Raum zur Steckdose führt, ist die häufigste Stolperstelle im Homeoffice. Eine Mehrfachsteckdose am Tisch löst das in fünf Minuten.

Zwei Tage und zwei Jahre

Für zwei Tage geht fast alles. Der Küchentisch, der Klappstuhl, der Laptop auf dem Karton. Belastungen dieser Art gleicht der Körper aus.

Für zwei Jahre geht das nicht. Der Unterschied ist nicht die Belastung an einem einzelnen Tag, sondern die Wiederholung. Eine Haltung, die eine Woche lang nur unbequem war, wird nach einem halben Jahr zur Ursache von Beschwerden, und dann ist sie auch nicht mit einer einzelnen Anschaffung wieder aus der Welt. Was dauerhaft trägt, ist eine kurze Liste: eine Sitzfläche in der richtigen Höhe mit Rückenlehne, eine Bildschirmoberkante in Augenhöhe, ein Arbeitsabstand von etwa einer Armlänge, Bewegung im Tagesablauf. Der letzte Punkt ist zu Hause wichtiger als im Betrieb, weil die Wege wegfallen – kein Gang zum Drucker, keine Treppe, kein Weg zur Kantine. Wer die Haltung nicht regelmäßig wechselt, merkt das im Homeoffice früher als im Betrieb.

Ein zweiter Punkt betrifft die Trennung. Wer in derselben Ecke arbeitet, in der er abends fernsieht, hat keinen Feierabend, sondern nur eine Pause. Wo kein eigener Raum zur Verfügung steht, hilft ein sichtbares Zeichen für das Ende des Arbeitstags: den Laptop zuklappen und wegräumen, den Bildschirm ausschalten, den Stuhl wegdrehen. Das klingt banal und ist der wirksamste Teil der ganzen Einrichtung.

Die Wohnung bleibt die Wohnung

Ein Betretungsrecht für die Privatwohnung hat der Arbeitgeber nicht. Er kann eine Begehung anbieten, aber ohne Zustimmung der Beschäftigten – und, bei Mietwohnungen, im Rahmen des Mietverhältnisses – findet sie nicht statt.

Das entbindet ihn nicht von der Beurteilung. In der Praxis geschieht sie deshalb anders: über eine strukturierte Selbstauskunft mit Fotos, über eine Videobegehung oder über Checklisten, die Beschäftigte gemeinsam mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgehen. Wer dabei ehrlich antwortet, hilft sich selbst; eine beschönigte Checkliste führt zu keiner Ausstattung.

Die Beurteilung ist auch der richtige Ort, um Ausstattung zu beantragen. Wer einen Bürostuhl oder einen zweiten Monitor braucht, hat mit dem Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung eine bessere Grundlage als mit einer Bitte per Mail.

Wer trägt die Kosten für Möbel, Technik und Strom, und was lässt sich steuerlich geltend machen? Das ist ein Thema für sich und steht in Ausstattung im Homeoffice: Kosten.

Vertraulichkeit ist zu Hause eine Anforderung an den Raum

In der Versicherungswirtschaft kommt zur Ergonomie eine zweite Anforderung, die für die Einrichtung genauso folgenreich ist: Sie arbeiten mit personenbezogenen Daten, und in der Kranken-, Lebens- und Unfallversicherung mit Gesundheitsdaten. Für diese gelten besonders strenge Regeln, und die Verschwiegenheitspflicht endet nicht an der Wohnungstür.

Praktisch heißt das drei Dinge. Der Bildschirm steht so, dass niemand sonst hineinsehen kann – auch nicht durch das Fenster und nicht im Hintergrund einer Videokonferenz. Gespräche über Vorgänge werden so geführt, dass Mitbewohnende sie nicht mithören; ein Headset hilft dabei nur zur Hälfte, weil die eigene Stimme im Raum bleibt. Und Unterlagen auf Papier haben zu Hause eigentlich nichts verloren; wo es sich nicht vermeiden lässt, gehören sie in einen abschließbaren Schrank und nicht in den Hausmüll.

Diese Punkte gehören in dieselbe schriftliche Vereinbarung wie die Ausstattung – und sie sind der Grund, aus dem manche Häuser Homeoffice an einen abschließbaren, allein genutzten Raum knüpfen.

Unfallversicherung

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Homeoffice, wenn ein Unfall bei einer Tätigkeit geschieht, die mit der versicherten Arbeit zusammenhängt. Auch der Weg innerhalb der Wohnung, der der Arbeit dient, kann versichert sein.

Die Abgrenzung zu rein privaten Verrichtungen ist allerdings strittig und wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden. Der Gang zum Drucker steht anders da als der Gang zum Kühlschrank, und wo genau die Grenze verläuft, lässt sich nicht allgemein sagen. Praktisch wichtig ist deshalb nur eines: Einen Unfall zu Hause sofort melden und dokumentieren, wann und bei welcher Tätigkeit er passiert ist. Wer erst nach Wochen meldet, hat die Beweislage gegen sich.

Vereinbaren, was gelten soll

Das meiste, worüber im Homeoffice gestritten wird, lässt sich vorher schriftlich klären: Wie viele Tage, an welchen Tagen, mit welcher Erreichbarkeit, mit welcher Ausstattung, wer sie stellt und wer sie zurücknimmt, und wie beide Seiten die Regelung wieder beenden können. Fehlt diese Grundlage, ist im Zweifel jeder Streit einer über Auslegung.

Wenn Sie sich neu bewerben, gehören diese Punkte in das Vorstellungsgespräch, und zwar konkret: Wie viele Tage sind wirklich möglich, gibt es eine Betriebsvereinbarung, wird die Ausstattung gestellt? Wie man solche Fragen unterbringt, ohne fordernd zu wirken, steht in Vorstellungsgespräch vorbereiten. Antworten darauf sagen mehr über einen Betrieb als das Stichwort "flexibel", das in den offenen Stellenangeboten fast überall steht.

Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen der Versicherungswirtschaft, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.

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