Ein Versicherungsvertrag ist ein Versprechen auf Jahre, in der Lebensversicherung auf Jahrzehnte. Wer ihn abschließt, bezahlt heute und verlässt sich darauf, dass der Vertragspartner in dreißig Jahren noch existiert und noch zahlen kann. Diese Wette lässt sich nicht durch Vertragsrecht sichern – wenn das Unternehmen leer ist, hilft kein Anspruch.
Genau deshalb gibt es Versicherungsaufsicht. Und weil sie nicht nur Kapital verlangt, sondern eine bestimmte Art der Organisation, entstehen aus ihr Stellen: dauerhafte, dokumentierte, aufsichtsrechtlich verankerte Funktionen, die jedes Unternehmen besetzen muss – unabhängig davon, ob das Geschäft gerade wächst.
Was Solvency II ist
Solvency II ist das europäische Aufsichtsregime für Versicherungsunternehmen. Rechtsgrundlage ist die Solvency-II-Richtlinie 2009/138/EG, ausgestaltet durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 und Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA. In deutsches Recht umgesetzt ist sie im Versicherungsaufsichtsgesetz in seiner seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.
Der Bruch gegenüber dem alten Recht ist grundsätzlich. Vorher galten weitgehend feste Kapitalvorgaben, unabhängig davon, wie riskant ein Geschäft tatsächlich war. Solvency II fragt stattdessen nach dem Risiko des einzelnen Unternehmens – und verlangt, dass es dieses Risiko selbst versteht, steuert und darüber berichtet.
Das Regime wird üblicherweise in drei Säulen beschrieben.
Säule 1 – die Rechnung. Die Bilanz wird zu Marktwerten aufgestellt. Die versicherungstechnischen Rückstellungen bestehen aus einem besten Schätzwert der künftigen Zahlungsströme und einer Risikomarge. Darauf setzt die Solvenzkapitalanforderung SCR auf: das Kapital, das nötig ist, um Verluste zu tragen, wie sie über ein Jahr mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,5 Prozent nicht überschritten werden. Darunter liegt als absolute Untergrenze die Mindestkapitalanforderung MCR. Die vorhandenen Eigenmittel werden nach Qualität in Klassen eingeteilt. Gerechnet wird mit der Standardformel oder – nach Genehmigung durch die Aufsicht – mit einem internen Modell.
Säule 2 – die Organisation. Hier stehen die Anforderungen an die Geschäftsorganisation, § 23 VAG, die eigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27 VAG (bekannt als ORSA), die Eignungsanforderungen an Leitung und Schlüsselaufgaben nach § 24 VAG und die Regeln für Ausgliederungen nach § 32 VAG. Konkretisiert wird das durch die MaGo, die Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen, ein Rundschreiben der BaFin.
Säule 3 – die Berichte. Ein öffentlicher Bericht über Solvabilität und Finanzlage, ein ausführlicherer Bericht an die Aufsicht und quantitative Meldeformulare in festgelegtem Rhythmus.
Für die Berufspraxis ist Säule 2 die wichtigste. Sie ist der Teil, aus dem Stellen entstehen.
Die vier Schlüsselfunktionen
Das VAG verlangt vier Funktionen, die jedes Unternehmen einrichten muss. Sie stehen in den §§ 26 bis 31 VAG und sind keine Abteilungen im organisatorischen Sinn, sondern Aufgaben mit einer verantwortlichen Person – in kleinen Häusern oft eine Person mit mehreren Rollen, in großen jeweils ein eigener Bereich.
Risikomanagement, § 26 VAG
Die Funktion mit dem breitesten Zugriff. Sie richtet ein System ein, das Risiken erkennt, bewertet, überwacht und berichtet – und zwar alle wesentlichen: versicherungstechnische Risiken, Marktrisiken, Kreditrisiken, operationelle Risiken, Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken. Dazu gehören schriftliche Leitlinien, ein Limitsystem und eine Berichterstattung an Vorstand und Aufsichtsrat.
Ihr sichtbarstes Erzeugnis ist der ORSA-Bericht nach § 27 VAG: die eigene Beurteilung, ob das Unternehmen mit seinem Geschäftsplan auch unter ungünstigen Bedingungen ausreichend kapitalisiert bleibt. Wer dort arbeitet, rechnet Szenarien, führt Gespräche mit allen Fachbereichen und schreibt viel.
Die Stellen heißen Risikomanager, Risikocontroller oder Referent Risikomanagement. Gesucht werden meist Mathematik, Wirtschaftsmathematik, Physik oder Wirtschaftswissenschaften mit quantitativem Schwerpunkt; die Nachbarschaft zum Aktuariat ist eng.
Compliance, § 29 VAG
Die Compliance-Funktion ist Teil des internen Kontrollsystems, das § 29 VAG verlangt. Ihre Aufgabe ist es, die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung der Gesetze und Verwaltungsvorschriften zu beraten, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, das Risiko von Verstößen zu beurteilen und Änderungen des rechtlichen Umfelds daraufhin zu prüfen, was sie für das Unternehmen bedeuten.
Der Alltag ist breiter, als der Begriff vermuten lässt: Vertriebsvorgaben, Geldwäscheprävention, Sanktionslisten, Beschwerdeauswertung, Datenschutz in der Schnittmenge mit dem Datenschutzbeauftragten, Interessenkonflikte, Schulungen. Verbreitet sind Volljuristen, daneben Wirtschaftsjuristen und erfahrene Fachleute aus dem Betrieb, die den Weg über eine Zertifizierung gegangen sind. Die Stellen liegen im Bereich Recht, Compliance und Revision.
Interne Revision, § 30 VAG
Die Revision prüft die gesamte Geschäftsorganisation, insbesondere die Wirksamkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems. Ihr Kennzeichen ist die Unabhängigkeit: Sie darf keine anderen Aufgaben wahrnehmen, und sie berichtet unmittelbar an die Geschäftsleitung.
Die Arbeit ist projektförmig – ein Prüfungsplan über das Jahr, einzelne Prüfungen von einigen Wochen, ein Bericht mit Feststellungen und Empfehlungen, dann die Nachschau, ob umgesetzt wurde. Man sieht in kurzer Zeit sehr viele Bereiche des Hauses von innen, und das ist der Grund, aus dem die Revision seit Langem als Sprungbrett gilt: Wer drei Jahre geprüft hat, kennt die Prozesse eines Unternehmens besser als die meisten Führungskräfte.
Gefragt sind Betriebswirtschaft, IT-Revision und Fachleute aus Betrieb, Schaden oder Vertrieb, die die geprüften Abläufe von innen kennen. Übliche Zusatzqualifikationen sind die Prüfungen zum Certified Internal Auditor und zum Certified Information Systems Auditor.
Versicherungsmathematische Funktion, § 31 VAG
Sie ist die fachlich engste und formal stärkste der vier. § 31 VAG überträgt ihr unter anderem, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu koordinieren, die Angemessenheit der verwendeten Methoden und Annahmen zu beurteilen, die Datenqualität zu bewerten und die Geschäftsleitung über die Zuverlässigkeit der Berechnung zu unterrichten. Dazu kommen Stellungnahmen zur allgemeinen Zeichnungs- und Annahmepolitik und zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen sowie ein Beitrag zum Risikomanagementsystem.
Der letzte Punkt hat für die Praxis erhebliche Folgen: Die versicherungsmathematische Funktion nimmt förmlich Stellung zu dem, was das Underwriting tut. Wer diese Stellungnahme schreibt, muss die Bestände kennen und Widerspruch aushalten.
Verlangt wird nach dem Gesetz eine der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessene Kenntnis der Versicherungs- und Finanzmathematik. In Leben und Kranken tritt der Verantwortliche Aktuar nach § 141 VAG beziehungsweise § 156 VAG daneben – eine eigene Rolle mit eigener Verantwortung, die nicht mit der versicherungsmathematischen Funktion identisch ist. Die üblichen Qualifikationen und ihre Finanzierung stehen in Weiterbildung in der Versicherungswirtschaft.
Warum daraus Stellen entstehen
Vier Eigenschaften dieser Funktionen machen sie zu einem eigenen Arbeitsmarkt.
- Sie sind Pflicht. Kein Unternehmen kann sie weglassen, weil das Geschäft schrumpft. Sie sind damit von der Konjunktur weiter entfernt als fast jede andere Stelle der Branche.
- Sie brauchen eine Person mit Namen. Nach § 24 VAG müssen die Personen, die Schlüsselaufgaben wahrnehmen, fachlich geeignet und zuverlässig sein; die Aufsicht ist über ihre Bestellung zu informieren. Eine Funktion ohne benannte Verantwortliche gibt es nicht.
- Sie erzeugen Dokumente. Leitlinien, Prüfungsberichte, Stellungnahmen, ORSA – alles schriftlich, alles wiederkehrend, alles prüfbar. Das ist Arbeit, die nicht wegautomatisiert wird, weil sie im Kern in Beurteilung besteht.
- Sie sind unabhängig gestellt. Sie berichten an die Geschäftsleitung und dürfen nicht in die Bereiche eingebunden sein, die sie überwachen. Daraus folgt eine eigene Berichtslinie und in größeren Häusern eine eigene Organisation.
Ausgliederung ändert daran weniger, als man denkt. Nach § 32 VAG darf eine Schlüsselfunktion ausgegliedert werden, aber das Unternehmen bleibt verantwortlich und muss eine Person benennen, die die ausgegliederte Funktion im Haus überwacht. Kleinere Häuser und Versorgungswerke arbeiten deshalb häufig mit Dienstleistern – was diese Stellen nicht abschafft, sondern zu Dienstleistern verschiebt, die ihrerseits Personal suchen.
Ein Gegengewicht gibt es allerdings: das Proportionalitätsprinzip. Die Anforderungen sind der Art, dem Umfang und der Komplexität des Geschäfts anzupassen, und für kleine Versicherungsunternehmen sieht das VAG in § 211 eine Freistellung von einem Teil des Solvency-II-Regimes vor. In einem kleinen Haus finden Sie daher vier Funktionen und drei Personen, in einem großen vier Bereiche mit je einem Dutzend Beschäftigten.
Wie eine solche Stelle aussieht
Wer aus dem Fachbereich in eine Schlüsselfunktion wechselt, erlebt vor allem eine Umstellung: Man entscheidet nichts mehr selbst, sondern beurteilt Entscheidungen anderer. Das Erzeugnis ist ein Bericht, nicht ein regulierter Schaden oder eine gezeichnete Police. Wirkung entsteht über Argumente, Fristen und die Berichtslinie zum Vorstand.
Das ist für manche eine Befreiung und für andere eine Zumutung. Die üblichen Beschreibungen dieses Spannungsfelds sprechen von drei Verteidigungslinien: Das Geschäft trägt das Risiko, Risikomanagement und Compliance überwachen es laufend, die Revision prüft im Nachhinein beide. Wer in der zweiten oder dritten Linie arbeitet, ist nicht dafür da, beliebt zu sein.
Ein zweiter Punkt ist der Berichtsrhythmus. Die Arbeit dieser Bereiche folgt einem Jahreskalender aus Quartalsmeldungen, Jahresberichten und Prüfungsterminen. Die Spitzen sind vorhersehbar – ein Vorteil gegenüber der Schadenabteilung nach einem Sturm, aber auch eine Zeit, in der planbar viel zu tun ist.
Der Weg dorthin
Es gibt drei übliche Zugänge, und keiner davon ist der Direkteinstieg.
Der erste führt über die Fachlichkeit: aus dem Aktuariat in die versicherungsmathematische Funktion oder ins Risikomanagement, aus dem Rechtsbereich in die Compliance. Der zweite führt über die Wirtschaftsprüfung oder Beratung – wer Versicherungsabschlüsse geprüft hat, kennt die Sprache. Der dritte führt aus dem Fachbereich über die Revision: Wer weiß, wie ein Schaden reguliert oder ein Vertrag policiert wird, prüft besser als jemand, der es nur gelesen hat.
Zwei Bereiche werden dabei regelmäßig unterschätzt. Die IT ist längst Teil dieses Feldes – Informationssicherheit, Auslagerungscontrolling und IT-Revision sind eigene Berufsbilder mit eigener Nachfrage. Und die Datenqualität, die § 31 VAG ausdrücklich anspricht, ist in der Praxis eine Arbeit an Bestandsführungssystemen, die Jahrzehnte alt sind.
Wer in dieses Feld will, sollte die Struktur des eigenen Hauses kennen, bevor er sich bewirbt: welche Sparten es betreibt – dazu Komposit, Leben, Kranken –, welche Gesellschaften zur Gruppe gehören und wer welche Funktion heute wahrnimmt. In vielen Fällen ist der kürzeste Weg der interne; wie das läuft, steht in Innendienst oder Außendienst.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen der Versicherungswirtschaft, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.