Auf einem Stellenportal für die Versicherungswirtschaft stehen Anzeigen von Häusern, die alle nach Versicherung klingen und ganz verschiedene Dinge tun. Das eine trägt Risiken, das zweite versichert das erste, das dritte verkauft für ein einziges Unternehmen, das vierte für dreißig, das fünfte vertritt den Kunden gegen alle – und das sechste zeichnet Verträge im Namen eines Versicherers, der davon nur die Quartalszahlen sieht.
Wer sich bewirbt, sollte wissen, in welcher dieser Rollen er landet. Sie unterscheiden sich in der Aufgabe, in der Haftung, in der Vertragsform und in dem, was man dort lernt.
Der Erstversicherer: der Risikoträger
Der Erstversicherer ist der Vertragspartner des Kunden und derjenige, der im Schadenfall zahlt. Er braucht dafür eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und unterliegt dem Versicherungsaufsichtsgesetz – mit allem, was daran hängt: Eigenmittelanforderungen, Geschäftsorganisation, Berichtspflichten.
Das ist der Ort, an dem die meisten Stellen dieser Branche liegen, und zwar in ihrer ganzen Breite: Underwriting, Schaden und Leistung, Vertragsservice und Betrieb, Aktuariat, Kapitalanlage, Recht und Compliance, IT und ein eigener Vertrieb.
Wichtig für die Orientierung: Was als ein Konzern auftritt, ist rechtlich meist eine Gruppe. Leben und Kranken müssen in eigenen Gesellschaften geführt werden – warum das so ist, steht in Komposit, Leben, Kranken. Fragen Sie im Bewerbungsverfahren ausdrücklich, welche Gesellschaft der Gruppe Ihr Arbeitgeber wird.
Der Rückversicherer: der Versicherer der Versicherer
Der Rückversicherer hat keinen Vertrag mit dem Endkunden und keinen Kontakt zu ihm. Sein Kunde ist der Erstversicherer, der einen Teil seiner Risiken abgibt, um Spitzen zu glätten, Kapazität zu gewinnen und Eigenmittel zu entlasten.
Zwei Unterscheidungen genügen für den Anfang. Nach der Form der Beteiligung gibt es proportionale Rückversicherung, bei der Prämie und Schaden nach einem festen Verhältnis geteilt werden – Quote und Summenexzedent –, und nichtproportionale, bei der der Rückversicherer erst oberhalb eines vereinbarten Selbstbehalts eintritt, etwa beim Schadenexzedenten. Nach der Art des Zustandekommens gibt es fakultative Rückversicherung für das einzelne Risiko und obligatorische für ein ganzes Portefeuille. Gibt der Rückversicherer seinerseits ab, heißt das Retrozession.
Die Arbeit dort ist eine andere. Es gibt wenige, große, international arbeitende Häuser; die Verkehrssprache ist häufig Englisch, die Gegenseite ist nie ein Verbraucher, sondern ein Fachbereich, und verhandelt wird über Verträge, hinter denen erhebliche Summen stehen. Gesucht werden Underwriting, Aktuariat, Naturgefahrenmodellierung und Vertragsrecht – Einsteigerstellen sind seltener als beim Erstversicherer, die fachlichen Anforderungen höher.
Die Vermittlerseite: drei Rollen, ein Beruf?
Wer Versicherungen an den Kunden bringt, ist Versicherungsvermittler. Die Rechtsstellung dahinter regelt § 59 VVG: Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Vertreter ist, wer von einem Versicherer damit betraut ist, Verträge zu vermitteln oder zu schließen. Makler ist, wer die Vermittlung gewerbsmäßig übernimmt, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein.
An dieser einen Zeile hängt der wesentliche Unterschied: Der Vertreter steht auf der Seite des Versicherers, der Makler auf der Seite des Kunden.
Der gebundene Vertreter
Er arbeitet ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen – im Branchendeutsch: in der Ausschließlichkeit. Eine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO braucht er nicht, weil das Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für seine Tätigkeit übernimmt und ihn zur Eintragung ins Vermittlerregister anmeldet.
Für den Kunden hat das eine Folge, die häufig übersehen wird: Nach § 69 VVG gilt der Versicherungsvertreter als bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen entgegenzunehmen. Was dem Vertreter gesagt wird, gilt dem Versicherer als gesagt. Das ist im Streit um die vorvertragliche Anzeigepflicht regelmäßig der entscheidende Punkt.
Gearbeitet wird in der Agentur, in der Bezirks- oder Vertriebsdirektion und im angestellten Außendienst. Was man dort lernt: das Produkt eines Hauses in großer Tiefe, Beratungsgespräche in hoher Zahl, Vertriebssteuerung.
Der Mehrfachagent
Er ist Vertreter, aber für mehrere Versicherer – und damit fällt die Haftungsübernahme weg, die den gebundenen Vertreter von der Erlaubnispflicht befreit. Er braucht deshalb eine eigene Erlaubnis nach § 34d GewO, eine Berufshaftpflichtversicherung und den Sachkundenachweis.
Rechtlich bleibt er Vertreter der Versicherer, praktisch arbeitet er wie ein kleiner Makler. Diese Zwischenstellung ist der häufigste Ausgangspunkt für die Selbstständigkeit in dieser Branche, und sie ist zugleich der Punkt, an dem Beschäftigte am ehesten falsch beraten sind: Wer aus einem Anstellungsverhältnis in diese Rolle wechselt, gibt ein Arbeitsverhältnis auf.
Der Versicherungsmakler
Er ist nicht Bote des Versicherers, sondern nach ständiger Rechtsprechung Sachwalter des Kunden – mit entsprechend strengen Pflichten. § 60 VVG verlangt, dass er seinen Rat auf eine hinreichende Zahl von Verträgen und Versicherern stützt oder ausdrücklich offenlegt, wenn er das nicht tut. § 61 VVG verpflichtet ihn, den Kunden zu befragen, zu beraten und die Beratung zu dokumentieren.
Die Eigentümlichkeit dieses Berufs: Bezahlt wird er in aller Regel als Courtage von dem Versicherer, mit dem er den Vertrag für seinen Kunden schließt. Dieser Widerspruch ist bekannt, gesetzlich ausgestaltet und der Grund für die Dokumentationspflichten. Der Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO ist die Antwort darauf: Er berät gegen Honorar und darf keine Provision annehmen.
Makler und Vermittlung ist einer der größten Bereiche dieses Portals. Die Stellen dort heißen Fachbetreuer, Kundenbetreuerin Innendienst, Mandantenbetreuung, Bestandsbetreuung – und sie liegen überwiegend im Innendienst eines Maklerhauses, nicht im Außendienst.
Der Assekuradeur
Der Assekuradeur ist rechtlich meist ein Versicherungsvertreter mit ungewöhnlich weiten Vollmachten: Er zeichnet Verträge im Namen des Versicherers, verwaltet den Bestand und reguliert – als Vollassekuradeur – auch die Schäden. Der Versicherer trägt das Risiko und sieht die Ergebnisse, führt die Vorgänge aber nicht selbst.
Verbreitet ist das Modell in Nischen, in denen Fachwissen wichtiger ist als Größe: Transport, technische Versicherungen, besondere Gewerbezweige. Für Beschäftigte ist es interessant, weil man dort in einem kleinen Haus Aufgaben übernimmt, die beim Erstversicherer auf drei Abteilungen verteilt sind – Zeichnung, Bestand, Schaden. Wer sein Handwerk breit lernen will, findet hier den kürzesten Weg dazu; wer klare Zuständigkeiten und große Strukturen braucht, den falschen.
Wer noch dazugehört
Zwischen Risikoträger und Kunde stehen weitere Beteiligte, die eigene Stellen ausschreiben.
- Deckungskonzepte und Pools. Maklerhäuser und Verbände entwickeln eigene Bedingungswerke, hinter denen ein oder mehrere Risikoträger stehen. Die fachliche Arbeit daran ähnelt dem Produktmanagement eines Versicherers.
- Sachverständige und Regulierungsdienstleister. Sie besichtigen, bewerten und regulieren im Auftrag – häufiger Einstieg für Menschen aus Handwerk, Bauwesen und Kfz-Technik.
- Vertriebswege außerhalb der Assekuranz. Banken, Bausparkassen und Autohäuser vermitteln Versicherungen als Nebengeschäft.
- Dienstleister für Betrieb und IT. Bestandsführung, Dokumentenverarbeitung und Kundenservice werden ausgelagert; die Stellen sehen aus wie beim Versicherer, der Arbeitgeber ist ein anderer.
Angestellt oder selbstständig – die Frage hinter der Stellenanzeige
Quer durch alle Vermittlerrollen läuft ein Unterschied, der wichtiger ist als der Titel: Wird die Stelle als Arbeitsverhältnis vergeben oder als Handelsvertretervertrag nach den §§ 84 ff. HGB?
Der angestellte Vertriebsmitarbeiter hat Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsschutz und in tarifgebundenen Häusern ein eigenes Tarifwerk. Der selbstständige Handelsvertreter hat das alles nicht, dafür einen möglichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB bei Vertragsende, für Versicherungsvertreter mit den Besonderheiten des § 92 HGB.
Diese Weichenstellung steht nicht immer deutlich in der Ausschreibung. Formulierungen wie „selbstständige Tätigkeit mit voller Rückendeckung" oder „Partnerschaft auf Augenhöhe" bezeichnen in aller Regel einen Handelsvertretervertrag. Fragen Sie danach, bevor Sie Termine vereinbaren – nicht danach, wie viel man verdienen kann.
Was das für Ihre Bewerbung heißt
Drei Fragen ordnen jede Anzeige dieser Branche ein: Wer trägt das Risiko? Wessen Interessen vertritt die Stelle? Und wer ist der Arbeitgeber, rechtlich und nicht dem Namen nach?
Aus den Antworten folgt auch, wofür Sie sich qualifizieren. Beim Erstversicherer lernen Sie ein System in der Tiefe. Beim Rückversicherer lernen Sie Portfolios statt Einzelrisiken. Beim Makler lernen Sie den Markt – Sie sehen die Bedingungswerke von zwanzig Häusern nebeneinander, und das ist eine Kenntnis, die sich später gut verkauft. Beim Assekuradeur lernen Sie die ganze Kette.
Für den Wechsel in die Beratung und Vermittlung gilt zusätzlich die Sachkunde; welche Prüfungen und Erlaubnisse dazugehören, steht in Quereinstieg in die Versicherungswirtschaft. Und wer wissen will, was in den Fachbereichen eines Risikoträgers tatsächlich getan wird, findet den Einstieg in Underwriting und in Von der Schadenmeldung bis zur Zahlung.
Wenden Sie das direkt an: Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen der Versicherungswirtschaft, und zu jedem Beruf finden Sie die Aufgaben und die üblichen Gehälter daneben.